(Rechts-) Irrtümer im Mietrecht, die wir aufklären wollen

 

1. Teil: Die "Märchen" der Vermieter:

 

Leider haben sich im Bewusstsein vieler Mieter und Vermieter eine Reihe von Irrtümern festgesetzt, die den partnerschaftlichen Umgang miteinander unnötig erschweren. Der Mieterbund Mark hat diese "Märchen", die seinen Juristen immer wieder aufgetischt werden, gesammelt und erklärt Ihnen, was juristisch davon zu halten ist.

 

 

Das Märchen vom Ausschluss der Mietminderung

Auch Vermieter irren, wenn es um die gesetzliche Mieteminderung wegen bestehender Schäden geht. Viele nehmen an, dass der Mieter nicht mindern darf, wenn der Vermieter den Mangel nicht selbst verursacht hat oder wenn er jedenfalls bemüht ist, ihn zu beheben, dies jedoch nicht sofort schafft.

Beides ist falsch. Eine Minderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsbeginn kannte oder wenn er ihn selbst verursacht hat.

Irrig ist auch die Ansicht, der Mieter müsse die Minderung einen Monat vorher ankündigen. Richtig ist, dass eine Minderung sofort ab Schadenseintritt geltend gemacht werden kann.

 

 Das Märchen vom ungehinderten Zutritt

Viele Vermieter wollen es nicht wahrhaben, dass der Mieter der "Herr" seiner Wohnung ist. Besichtigungen hat der Vermieter also rechtzeitig vorher anzumelden und zu begründen.

 

 Das Märchen vom "Raushalten"

Wenn zwei sich streiten, hält der Kluge sich heraus. Anders bei Streitigkeiten unter Mietern: Hier muss der Vermieter einschreiten, insbesondere wenn es um Störungen des Hausfriedens geht. Selbst wenn die Mietverträge anderslautende Klauseln enthalten: Frieden stiften! heißt das Gebot, denn der Vermieter schuldet dem Mieter, der durch einen anderen gestört oder belästigt wird, den ungeschmälerten Mietgebrauch.

 

 Das Märchen vom schlechten Lüften

Tausende von Wohnungen zeigen Feuchtigkeitserscheinungen an den Wänden. Dann heißt es auf Vermieterseite gern: "Sie lüften und heizen zuwenig. Sie haben die Schäden selbst verursacht".

So einfach liegt es meistens nicht! Erfahrungsgemäß haben Feuchtigkeitsschäden oft bauliche Ursachen. Dem Vermieter gelingt es selten, dem Mieter tatsächlich nachzuweisen, dass dieser zu wenig geheizt und gelüftet hat. Billiger wird es, den Schaden fachmännisch begutachten und beheben zu lassen, statt mit dem Mieter einen teuren Prozess zu führen!

 

 Das Märchen vom nicht erlaubten Untervermieten

"Sie wollen ein Zimmer untervermieten? Kommt bei mir nicht in Frage!", heißt es fast jedes Mal, wenn ein Mieter untervermieten möchte.

Bitte mal in's Gesetz schauen ( § 549 Abs. 2 BGB) ! Wenn bei dem Mieter ein triftiger Grund eintritt, einen Teil der Wohnung abzuvermieten, muss der Vermieter grundsätzlich einverstanden sein.

 

 Das Märchen vom "Selbermachen"

Wo gehobelt wird, fallen bekanntlich Späne. Dies gilt auch, wenn der Vermieter Wohnungen modernisiert. Das Zusammenfegen der Späne ist ja nicht weiter schlimm. Oft heißt es aber in Vermieterschreiben: "Dekorationsschäden müssen die Mieter nach Abschluss der Arbeiten selbst beheben."

Müssen sie nicht! Werden Wände und Decken bei Modernisierungsarbeiten beschädigt, so muss der Vermieter sie renovieren lassen. Tut er dies nicht, hat der Mieter Anspruch auf Erstattung seiner Malerkosten.

 

Die Märchen der Mieter gibt es natürlich auch...

 

 

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