(Rechts-) Irrtümer im Mietrecht, die wir aufklären wollen

 

2. Teil: Die "Märchen" der Mieter

 

Leider haben sich im Bewusstsein vieler Mieter und Vermieter eine Reihe von Irrtümern festgesetzt, die den partnerschaftlichen Umgang miteinander unnötig erschweren. Der Mieterbund Mark hat diese "Märchen", die seinen Juristen immer wieder aufgetischt werden, gesammelt und erklärt Ihnen, was juristisch davon zu halten ist.

 

 

Das Märchen von den drei Nachmietern

Viele Mieter meinen, man könne sich durch Stellung von drei Nachmietern aus langfristigen Mietverhältnissen oder längeren Kündigungsfristen vorzeitig lösen.

Das ist falsch! Verträge sind einzuhalten. Nur aufgrund beiderseitiger Vereinbarung kann ein Mietverhältnis abgekürzt werden, sei es mit oder ohne Nachfolgemieter. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen.

 

Das Märchen vom lauten Feiern

Mancher Mieter glaubt, er habe das Recht, einmal im Monat eine laute Feier zu veranstalten. Man stelle sich dies einmal in einem großen Mietshaus mit sehr vielen Wohnungen vor: Man könnte dort kaum noch eine Nacht ein Auge zutun.

Lautstarkes Feiern ist grundsätzlich verboten! Ausnahmen werden allenfalls bei so wichtigen und seltenen Anlässen wie einer Hochzeit zugelassen.

 

Das Märchen vom "Abwohnen" der Kaution

Wer auszieht, möchte natürlich bald seine Kaution zurückhaben. So berechtigt der Wunsch ist: Es geht nicht an, die letzten Mieten einzubehalten und die Kaution dadurch "abzuwohnen". Dies kann nur bei Vermietern empfohlen werden, die nachweislich in finanziellen Schwierigkeiten sind. Ansonsten kann der Einbehalt der Mieten teuer werden, denn der Vermieter kann einen Anwalt einschalten oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

 

Das Märchen von der provozierten Kündigung

Eine weitere Variante zum Thema vorzeitige Vertragsbeendigung geistert durch die Köpfe von Mietern: "Wenn ich vorzeitig aus dem Vertrag 'raus will, brauche ich doch nur die Miete nicht mehr zu zahlen. Der Vermieter kündigt dann fristlos, und die Sache ist für mich erledigt."

So einfach geht das nicht! Sicherlich wird die Rechnung mit der Kündigung manchmal aufgehen, nur: Bis ein neuer Mieter gefunden ist, muss die Miete weitergezahlt werden - und das kann dauern!

 

Drei Märchen im Zusammenhang mit Wohnungsmängeln

·        Weist die Wohnung Schäden ("Mängel") auf, so behalten viele Mieter die gesamte Miete ein. Davon ist dringend abzuraten! Die Miete ist nur insoweit gemindert, als die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Daher empfiehlt sich grundsätzlich eine Beratung beim Mieterverein über die angemessene Höhe der Minderung.

·        Irrig ist weiterhin die Annahme, die im Wege der Mieteminderung gekürzten Beträge müssten auf ein Sperrkonto eingezahlt werden. Derartiges gibt es nicht. Die Minderungsbeträge müssen weder angelegt noch nach Beseitigung des Wohnungsmangels nachgezahlt werden. Bei Zweifeln über die richtige Höhe des Einbehalts lege man das Geld bis zur Klärung auf ein eigenes Sparkonto.

·        Nicht richtig ist ferner die Ansicht, eine Mieterhöhung sei ausgeschlossen, solange Mängel bestehen. Beides hat miteinander nichts zu tun. Eine ordnungsgemäß geltend gemachte Mieterhöhung muss anerkannt werden. Allerdings kann die erhöhte Miete dann angemessen gemindert werden, bis der Vermieter die Schäden behebt.

 

Das Märchen vom Rücktritt vom Vertrag

Kaum hat man endlich eine neue Wohnung gefunden und den Mietvertrag unterschrieben, da wird einem eine noch schönere und sogar billigere Wohnung angeboten. Kein Problem, sich vom ersten Vertrag zu lösen? Weit gefehlt! Es gibt bei Mietverträgen nämlich kein Rücktrittsrecht. Man kann also nicht, wie viele meinen, innerhalb einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Das geht grds. nur bei sogenannten Hautürgeschäften! Also bleibt nur der Weg, fristgemäß zu kündigen oder sich mit dem Vermieter zu einigen, dass der Vertrag hinfällig ist.

 

Aber: Wussten Sie schon, dass Ihnen nach Abschluss des Mietvertrages u.U. ein Widerrufsrecht zusteht? Wir beraten Sie gern!

 

 

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